Werden die Behandlungskosten von der Krankenversicherung übernommen?
Bezüglich der Kostenübernahme muss zwischen den verschiedenen Krankenversicherungen/Kostenträgern unterschieden werden:
Gesetzliche Krankenkassen:
Bei Patienten unter 18 Jahren wird der Leistungsanspruch durch die vom Gesetzgeber eingeführten 5 kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG 1-5) bestimmt. Werden bei der Erstuntersuchung Zahnfehlstellungen oder Fehlbisse der Einstufungsgruppen 3, 4 oder 5 festgestellt, so hat der Patient Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten, deren Umfang durch die gültigen gesetzlichen Kassenrichtlinien festgelegt ist. Sollte eine kieferorthopädische Behandlung bei einer Einstufung in die Indikationsgruppen 1 und 2 indiziert sein, müssten die Behandlungskosten vom Patienten bzw. gesetzlichen Vertreter selbst getragen werden. In solchen Fällen würden wir Ihnen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag für die Gesamtkosten erstellen.
Im Gegensatz zu Kindern und Jugendlichen wird eine kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung in der Regel nicht von den gesetzlichen Kassen getragen. Eine Ausnahme bilden schwerwiegende Kieferfehlstellungen, deren Korrektur zusätzlich einen kieferchirurgischen Eingriff erfordern.
Bei bestehendem Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse werden von dieser zunächst nur 80% der genehmigten Behandlungskosten übernommen. Die verbleibenden 20% werden quartalsweise vom Patient an die Praxis bezahlt, die er nach erfolgreicher Behandlung durch Einreichung einer, von der Praxis ausgehändigten, Abschlussbescheinigung jedoch zurückerstattet bekommt.
Außervertragliche Leistungen: Kosten für Behandlungsmaterialien bzw. Behandlungsmethoden, die über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen, müssen vom Patienten selbst getragen werden. Auch hier würden wir Ihnen vor der Leistungserbringung einen schriftlichen Kostenvoranschlag darüber erstellen.
Private Krankenversicherungen:
Bei Feststellung einer medizinischen Indikation erstatten im Normalfall die privaten Versicherungen die Behandlungskosten. Hier können, abhängig vom individuell gewählten Versicherungstarif des Patienten sowie bei bestimmten Behandlungsmethoden oder speziellen Behandlungsmaterialien, Eigenkosten für den Versicherungnehmer entstehen.